AGBs

Ergänzend zu unseren Bestellinformationen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1. Präambel

Vertragspartner ist ausschließlich die Wildbadquelle Mineralbrunnen GmbH & Co. KG, Ritterstr.6 , 74523 Schwäbisch Hall als Herstellerin und Lieferantin (nachfolgend Mineralbrunnen).

2. Lieferung/Preise

  • Geliefert wird an den von dem Mineralbrunnen festgesetzten Liefertagen gemäß Toureneinteilung und entsprechend den mit den Kunden vereinbarten Lieferfristen. Für den Fall, daß keine Lieferfristen festgelegt wurden, gilt eine Lieferfrist von drei Wochen als vereinbart.
  • Der Mineralbrunnen selbst liefert nicht außerhalb Baden-Württembergs oder ins Ausland aus. Die Käufer haben in diesen Fällen die Ware selbst bzw. durch beauftragte Dritte bei dem Mineralbrunnen abzuholen. Beauftragt der Käufer Dritte mit der Abholung, wird er der Mineralbrunnen die Abholer mit Namen und Anschrift vorher benennen. Der Mineralbrunnen ist berechtigt, die Abholung durch bestimmte Dritte abzulehnen. Die Preisgefahr geht mit Aussonderung der Ware und Benachrichtigung des Käufers auf den Käufer über. Der Mineralbrunnen liefert selbst nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen.
  • Lieferungen bzw. Warenabgaben an die direkt beziehende Gastronomie erfolgen gemäß der jeweils zum Bestellungszeitpunkt gültigen Gastronomiepreisliste frei Haus. Für selbstabholende Abnehmer gelten die jeweils von dem Mineralbrunnen zuletzt bekanntgegebenen und allgemein verbindlichen Rampenpreise. Bei Zustellung durch den Mineralbrunnen gelten die vorbezeichneten Rampenpreise zuzüglich Frachtpreise nach der jeweils gültigen Staffel des Mineralbrunnen.

3. Zahlung

  • Die Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung grundsätzlich ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Abzüge sind nur bei rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig. Wechsel werden im Inlandsverkehr grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Käufer erklärt sein Einverständnis zum Dauer-Abbuchungsverfahren. Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.
  • Die gelieferte bzw. abgegebene Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Mineralbrunnen Eigentum des Mineralbrunnen. Der Käufer ist ermächtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Waren zu veräußern und tritt bis zur Bezahlung die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen an den Mineralbrunnen in Höhe der ihm zustehenden Zahlungsansprüche ab. Der Mineralbrunnen nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist gleichwohl berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange der Mineralbrunnen von seinen Rechten aus der Abtretung nicht Gebrauch macht.

4. Gewährleistung

  • Die gelieferte bzw. abgegebene Ware ist vom Käufer bei Temperaturen zwischen 8°C und 12°C zu lagern. Der Käufer hat durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß sowohl bei Selbstabholung als auch bei Einsatz von Spediteuren durch den Abholer die Ware vor Lichteinwirkung, Staub, Kälte, Wärme und Feuchtigkeit geschützt wird. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel oder Schäden infolge von Transport- oder Lagerbedingungen auf Seiten des Käufers eingetreten sind, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.
  • Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Mengen und Preisen sind bei Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Meldung verliert der Käufer das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.
  • Bei Qualitätsbeanstandungen hat der Käufer dem Mineralbrunnen maximal ein bis zwei Kästen zur Probe zur Verfügung zu stellen. Der Mineralbrunnen prüft das Getränk in seinem Labor. Sollte die Beanstandung berechtigt sein, ist die gesamte Menge der fehlerhaften Ware an den Mineralbrunnen zurückzusenden. Der Käufer hat dann Anspruch auf entsprechende Nachlieferung. Für den Fall, daß auch die nachgelieferte Ware fehlerhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Bei unberechtigten Beanstandungen übernimmt der Mineralbrunnen keinerlei durch die Beanstandung dem Käufer entstandene Kosten und leistet auch sonst keinen Ersatz.
  • Der Mineralbrunnen haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und um solche Schäden, mit deren Eintritt nach den des Mineralbrunnen bekannten Umständen vernünftigerweise gerechnet werden kann. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie Gewerbetreibende betrifft, bleibt unberührt.
  • Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Wasserknappheit, aber auch Streik, Unfälle, Sabotage) berechtigen den Mineralbrunnen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder sich für diese Zeit über andere Produktionsfirmen einzudecken und den Kunden/Käufer mit diesen Produkten zu beliefern.

5. Leergut und Pfand

  • Sämtliche Kunststoffkästen, Kegs und Paletten mit Wildbadquelle-Firmenbeschriftung bleiben unverkäufliches Eigentum des Mineralbrunnens. Kunststoffkästen, Kegs, Paletten und Flaschen werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Käufer erwirbt auch bei der Hinterlegung von Barpfand hieran kein Eigentum.
  • Zur Sicherung für das bei der Lieferung von Vollgut übergebene Leer- und Transportgut stellt der Mineralbrunnen mit der Warenforderung die jeweils bei ihr gültigen Pfandbeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Über das vom Käufer gezahlte Pfand sowie über die gelieferten Mengen an Leer- und Transportgut wird ein besonderes Konto geführt. Ansprüche gegen den Mineralbrunnen auf Rückerstattung des hinterlegten Pfandes können nur mit Zustimmung des Mineralbrunnens abgetreten werden.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes (Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs, Paletten) alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverlust durch Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.
  • Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede mißbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt der Mineralbrunnen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
  • Das gesamte Leergut ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Wochen nach Lieferung – bei Abbruch der Geschäftsverbindung unverzüglich – dem Mineralbrunnen bereitzustellen. Hat der Käufer die Ware ab Rampe übernommen, so ist das Leergut an der Rampe zurückzugeben. Fehlmengen hinsichtlich der Kunststoffkästen, Flaschen, Paletten und Kegs sind nach fruchtlosem Ablauf des von dem Mineralbrunnen festgesetzten Rückgabe- bzw. Bereitstellungstermins in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises zu ersetzen. Bei Flaschen wird ein Abzug neu für alt vorgenommen. Dieser Abzug beträgt regelmäßig 10% des Wiederbeschaffungspreises. Dem Käufer bleibt vorbehalten, die Berechtigung eines höheren Abzugsbetrages nachzuweisen.
  • Leergut mit Wildbadquelle-Firmenbeschriftung nimmt der Mineralbrunnen gegen Erstattung der Pfandbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer auch zurück, wenn die Leergutmengen über die an den Kunden gelieferten Vollgutmengen hinausgehen. Diese Mehrrücknahmen gegen Pfanderstattung sind jedoch beschränkt auf bis zu 10% des Vollgutumsatzes des Kunden der jeweils letzten 12 Monate gegenüber dessen ausgeglichenem Leergutsaldo.
  • Für außerhalb des Liefersortiments des Mineralbrunnens zurückgegebene fremd beschriftete oder andersfarbige Kunststoffkästen erfolgt weder eine Pfandgutschrift noch eine Mengengutschrift. Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen Flaschen (sortiertes Leergut) zurückzunehmen. Die Rücknahme von Einwegflaschen und Einzelflaschen ist ausgeschlossen.
  • Wird Leergut (Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs) auf Paletten zurückgegeben, überprüft der Mineralbrunnen unverzüglich die auf den Lieferscheinen/Rechnungen angegebenen Mengen. Stellt sich dabei heraus, daß Flaschen, Kunststoffkästen oder Kegs fehlen bzw. fremd beschriftete oder andersfarbige Kegs, Kunststoffkästen oder Flaschen, die nicht gemäß voranstehender Ziffer 7, von gleicher Art und Güte sind, zurückgegeben wurden, so ist der Mineralbrunnen berechtigt, die bei der Annahme unterzeichnete Leergutbestätigung zu ändern. Die Änderung wird dem Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Er wird gleichzeitig aufgefordert, fremd beschriftetes Leergut (Kunststoffkästen, Paletten, Kegs) bei dem Mineralbrunnen abzuholen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach, so trägt er die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Leergutes.
  • Soweit der Mineralbrunnen dem Käufer einen Leergutauszug zustellt, gilt dieser als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.

6. Benutzung der Kennzeichen der Wildbadquelle

Der Käufer darf die Warenzeichen und sonstigen Kennzeichnungen des Mineralbrunnens nur für oder in Verbindung mit dem Produkt des Mineralbrunnens benutzen. Die Verwendung der Warenzeichen/Kennzeichnungen des Mineralbrunnens in der Werbung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mineralbrunnens zulässig.

7. Beendigung der Vertragsbeziehungen

Der Mineralbrunnen ist berechtigt, die Vertragsbeziehungen mit dem Kunden zu beenden, bzw. die Belieferung einzustellen bei schweren Verstößen des Käufers gegen gesetzliche Vorschriften, durch die die Interessen des Mineralbrunnens berührt werden, insbesondere bei schweren wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Verstößen.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  • Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Schwäbisch Hall. Darüber hinaus ist Schwäbisch Hall Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist Schwäbisch Hall.
  • Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht, anwendbar. UN-Kaufrecht gilt nicht. Die Gerichtsstands- und Rechtsanwendungsklausel bezieht sich auf alle Fälle von Leistungsstörungen einschließlich Bereicherungsansprüche.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

9. Datenschutz

Dem Käufer ist bekannt, dass der Mineralbrunnen seine Daten speichert und automatisch verarbeitet.

10. Lieferung durch Dritte

Der Mineralbrunnen hat das Recht, den Käufer auch durch Rechtsnachfolger, Fusionsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Dritte zu beliefern.